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70 In seiner Klagebeantwortung verweist das Königreich Spanien auf die Antworten, die es im Laufe der einzelnen Abschnitte des Vorverfahrens vorgebracht und in denen es im Wesentlichen geltend gemacht habe, dass Anhang III Nr. 3 Gesundheitsprodukte und medizinische Vorrichtungen für die Verwendung bei Mensch und Tier erfasse.

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